1.0 Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Alle Aufträge für Verkauf und Lieferungen werden aufgrund der nachstehenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Bestimmungen sind nur gültig, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt worden sind. Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für den Steinbruch der AG Balmholz in Sundlauenen und das Werk in Leissigen.
1.1 Preisliste und Offerten
Die Preisliste gilt, besondere Vereinbarungen vorbehalten, netto Steinbruch AG Balmholz, Sundlauenen oder Leissigen, bis auf Widerruf oder bis zur Bekanntgabe einer neuen, allgemein gültigen Preisliste. Alle Preise, Frankolieferungen ausgenommen, verstehen sich für Lieferungen ab Werk innerhalb der im Werk geltenden Öffnungszeiten zuzüglich Mehrwertsteuer. Lieferungen ausserhalb dieser Zeit werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen entsprechende Zuschläge ausgeführt. Wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde haben die Offerten eine Gültigkeit von 3 Monaten.
Allfällige Teuerungen werden separat verrechnet und in der Preisliste vorbehalten.
1.2 Auftragsabwicklung
Aufträge müssen schriftlich oder telefonisch bis spätestens 15.00 Uhr erteilt werden. Vorbestellungen geniessen in der Auslieferung den Vorrang. Verspätete Lieferungen infolge Ereignisse höherer Gewalt lassen keine Haftung unserseits entstehen und berechtigen nicht zum Rücktritt des Auftrages. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
Die Lieferung (auch Frankolieferungen), der Ablad sowie eventuelle direkte Versetzarbeiten erfolgt in allen Fällen auf eigene Rechnung und Gefahr des Bestellers. Wartezeiten werden vom Lieferwerk verrechnet. Bei Frankolieferungen ist der eingerechnete Transportpreis mit 4 Achs LKW im Einheitspreis eingerechnet. Für andere Transportmittel wird auf den offerierten Preis ein Zuschlag verrechnet. Aufträge und Lieferabruf werden stehts nach Massgabe der jeweiligen Lieferungsmöglichkeit angenommen.
Der Besteller anerkennt das auf den Lieferscheinen ausgedruckte Gewicht.
Die Preisliste verpflichtet das Werk nicht zur Lagerhaltung aller darin aufgeführten Artikel.
1.3 Mängelrüge
Der Besteller ist verantwortlich für die Überprüfung des angelieferten Materials auf sichtbare Mängel und ob die Angaben auf dem Lieferschein übereinstimmen. Mit der Annahme des Materials anerkennt und bestätigt der Besteller stillschweigend die Angaben auf dem Lieferschein. Beanstandungen hinsichtlich Qualität, Quantität und Bearbeitung können nur anerkannt werden, wenn das Material durch unser Personal geladen wurde und die Beanstandung bei Empfang der Lieferung erfolgt. Beanstandetes Material darf nicht eingebaut oder versetzt werden. Struktur und Farbabweichungen gegenüber abgegebenen Mustern sowie Abbildungen auf Prospekten können nicht beanstandet werden, da solche Abweichungen naturbedingte Eigenheiten des Materials sind.
1.4 Eigentumsvorbehalt
Das Material bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der AG Balmholz.
2.0 Lieferung
Der Hersteller übernimmt keine Haftung für verspätete Lieferungen oder Unterbrüche infolge von Maschinendefekten oder anderen Ursachen. Für allfällige Wartezeiten und weitere direkte oder indirekte Schäden kann jedoch in keinem Fall gehaftet werden. Der Bezüger ist gehalten, allfällige Verspätungen, Arbeitsunterbrüche oder nicht mehr benötigtes aber vorbestelltes Material sofort anzuzeigen.
3.0 Bearbeitete Steine
3.1 Oberflächenstrukturen
Die bearbeiteten Steine können oberflächlich Poren oder Haarrisse aufweisen, was steinbedingt und unvermeidbar ist. Bearbeitete Oberflächen sollen natürlich wirken; daher bedeuten bearbeitungsbedingte, unterschiedliche Strukturen keinen Mangel und sind für den Gebrauchswert ohne Bedeutung.
3.2 Hinweis Naturprodukt
Es besteht die Möglichkeit von geringfügigen Frostschäden, dies wird unter anderem von einer ungenügenden Entwässerung der Oberflächen, oder durch das beim Versetzen Bedingte einzwängen der Steine verursacht.
4.0 Zahlungsbedingungen / Bauhandwerkerpfandrecht
4.1 Bauhandwerkerpfandrecht
Sämtliche Lieferungen auf die gleiche Baustelle gelten als Sukzessivlieferungen, unabhängig von der Dauer und den Bezugsunterbrüchen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist behält sich das Lieferwerk die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes vor. Die Beanstandung einer Lieferung berechtigt den Bezüger nicht zur Zurückhaltung von fälligen Zahlungen für die übrigen Lieferungen.
4.2 Zahlungsbedingungen und Konditionen
Falls nicht anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen: Zahlbar innert 30 Tagen rein netto ab Rechnungsdatum.
4.3 Mehrwertsteuer
Alle Preise verstehen sich zuzüglich MWSt.
4.4 Zuschläge
- Kleinmengenzuschläge:
Bei Kleinmengen bis und mit 1.0 to wird bei Kies- und Steinbezügen sowie bei Deponieanlieferungen ein Kleinmengenzuschlag von CHF 5.- pro Bezug / Anlieferung verrechnet.
- Nachtarbeit an Werktagen von 18.00 bis 06.00 Uhr:
Grundpauschale von CHF 1’000.– plus Materialzuschlag auf Kies, Steine und Deponie CHF 7.50/to
- Samstagarbeit:
Grundpauschale von CHF 1’000.– plus Materialzuschlag Kies, Steine und Deponie CHF 7.50/to
- Sonntagarbeit:
Grundpauschale von CHF 2’000.– plus Materialzuschlag Kies, Steine und Deponie CHF 10.–/to
- Nichtunternehmer-Zuschlag:
Zu den in der Preisliste festgesetzten Unternehmerpreisen ergeben sich für die übrigen Bezüger einen Zuschlag von 15%.
5.0 Erfüllungsort und Gerichtstand
Erfüllungsort und Gerichtstand ist, auch bei Lieferungen franko Baustelle, das Geschäftsdomizil des jeweiligen Lieferwerks. Für die Beurteilung von Streitigkeiten sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte zuständig. Anwendbar ist schweizerisches Recht.